1. Juli 2013

Neue Veran­la­gungs­arten ab 2013

Der Gesetz­geber hat die Veran­la­gungs- und Tarif­va­ri­anten von Ehegatten mit dem Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 neu gere­gelt.

Zum einen wurde die Zahl der mögli­chen Veran­la­gungs­arten von sieben um drei redu­ziert, sodass noch vier Veran­la­gungs­arten möglich sind. Zum anderen haben sich die Möglich­keiten zur Steu­er­ge­stal­tung bei der Zuord­nung diverser Aufwen­dungen, der Ermitt­lung der zumut­baren Belas­tung und die Bindungs­wir­kung bei der Wahl einer Veran­la­gungsart geän­dert.

Redu­zie­rung der Veran­la­gungs­arten. Bis zum Veran­la­gungs­zeit­raum 2012 waren für Ehegatten sieben verschie­dene Veran­la­gungs­arten möglich. Durch die Geset­zes­än­de­rungen werden jedoch ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2013 die getrennte Veran­la­gung mit Grund­tarif und die beson­dere Veran­la­gung mit Grund­tarif oder Witwen­split­ting abge­schafft.

Bei der getrennten Veran­la­gung wurde im Prinzip jeder Ehegatte für sich nach dem Grund­tarif besteuert. Dies führte in verschie­denen Konstel­la­tionen zu einer güns­ti­geren Besteue­rung als die Zusam­men­ver­an­la­gung, insbe­son­dere bei einer ermä­ßigten Besteue­rung z. B. aufgrund einer Abfin­dung.

Die beson­dere Veran­la­gung konnte im Jahr der Eheschlie­ßung gewählt werden. Sie war insbe­son­dere für Witwer bzw. Witwen güns­tiger, die im Jahr nach dem Tod ihres früheren Ehegatten wieder gehei­ratet haben. Ab 2013 können Ehegatten zwischen einer Einzel­ver­an­la­gung mit Grund­tarif und einer Zusam­men­ver­an­la­gung mit Ehegat­ten­split­ting wählen.

Darüber hinaus stehen noch das Sonder­split­ting im Tren­nungs­jahr sowie das Verwit­we­ten­split­ting zur Verfü­gung. Im Jahr des Todes eines Ehegatten erfolgt demnach die Veran­la­gung wie bei der Zusam­men­ver­an­la­gung. Im Folge­jahr wird der Split­ting­tarif jedoch weiter ange­wendet.

Zuord­nung der Aufwen­dungen. Aufwen­dungen wie Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen und die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen konnten im Rahmen der getrennten Veran­la­gung steu­er­op­timal frei zuge­ordnet werden.

Diese freie Zuord­nung ist in der neuen Einzel­ver­an­la­gung von Ehegatten nicht mehr möglich. Künftig werden diese Aufwen­dungen demje­nigen Partner zuge­rechnet, der sie wirt­schaft­lich getragen, also bezahlt hat. Sofern die Eheleute sich einig sind, darf aus Verein­fa­chungs­gründen aber eine hälf­tige Auftei­lung der Kosten vorge­nommen werden.

Ermitt­lung der zumut­baren Belas­tung. Außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen wirken sich nur steu­er­min­dernd aus, sofern sie die zumut­bare Belas­tung über­steigen. Dieser Eigen­an­teil richtet sich nach dem Fami­li­en­stand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkom­mens des Steu­er­pflich­tigen. Bei der bishe­rigen getrennten Veran­la­gung wurde die zumut­bare Belas­tung nach dem Gesamt­be­trag der Einkünfte beider Ehegatten errechnet. Eine solche Zusam­men­rech­nung wird im Fall der Einzel­ver­an­la­gung von Ehegatten nicht mehr erfolgen. Viel­mehr wird die zumut­bare Belas­tung nun nach dem Gesamt­be­trag der Einkünfte jedes einzelnen Ehegatten bestimmt.

Bindungs­wir­kung bei Wahl einer Veran­la­gungsart. Bislang konnten Ehegatten die Wahl der Veran­la­gungsart, die sie bei Abgabe der Steu­er­erklä­rung getroffen hatten, beliebig oft ändern – und zwar bis zur Bestands­kraft des Steu­er­be­scheides oder im Rahmen von Ände­rungs­ver­an­la­gungen.

Künftig wird die Veran­la­gungsart für den betref­fenden Veran­la­gungs­zeit­raum durch die Abgabe der Steu­er­erklä­rung bindend. Sobald der Steu­er­be­scheid unan­fechtbar geworden ist, ist eine Ände­rung der Veran­la­gungsart nur noch möglich, sofern alle folgenden Voraus­set­zungen erfüllt sind:

  • ein Steu­er­be­scheid, der die Ehegatten betrifft, wird aufge­hoben, geän­dert oder berich­tigt;
  • dem Finanzamt wird die Ände­rung der Veran­la­gungsart bis zum Eintritt der Bestands­kraft des Ände­rungs- bzw. Berich­ti­gungs­be­scheides mitge­teilt;
  • aufgrund der Ände­rung der Veran­la­gungsart fällt die Einkom­men­steuer der Ehegatten insge­samt nied­riger aus.

Fazit. Die Redu­zie­rung der Anzahl der Veran­la­gungs­arten ist grund­sätz­lich begrü­ßens­wert. Die weiteren Folgen der Geset­zes­än­de­rungen führen jedoch eher zu einer Verschlech­te­rung gegen­über der vorher­ge­henden Geset­zes­lage.